REACH-Verordnung

Die Unter­nehmen der Brüg­ge­mann­Gruppe (im Folgenden "BRÜG­GE­MANN") nehmen unter REACH [VO (EG) 1907/2006] die Rollen des Herstel­lers, Impor­teurs und auch des nach­ge­schal­teten Anwen­ders ein.

Das Produkt­port­folio hat sich aufgrund der Auswir­kungen der REACH Verord­nung auch nach der Regis­trie­rungs­frist 2018 nicht geän­dert.

Regis­trie­rung

Alle 2010 (Phase I), 2013 (Phase II) bzw. 2018 (Phase III) im BRÜG­GE­MANN Produkt­port­folio regis­trier­pflichtig gewor­denen Stoffe und Rohstoffe wurden von BRÜG­GE­MANN bzw. den entspre­chenden Zulie­fe­rern frist­gemäß regis­triert.

Die Regis­trier­num­mern von als gefähr­lich einge­stuften Stoffen können aus den Sicher­heits­da­ten­blät­tern entnommen werden. Für andere Stoffe werden Infor­ma­ti­onen nach Artikel 32 der REACH Verord­nung zur Verfü­gung gestellt.

SVHC - Beson­ders besorg­nis­er­re­genden Stoffe

Die euro­pä­i­sche  Chemi­ka­li­en­be­hörde ECHA hat eine Liste von beson­ders besorg­nis­er­re­genden Stoffen, den soge­nannten SVHC Stoffen (Substances of Very High Concern) aufge­stellt. Diese SVHC Liste wird etwa alle 6 Monate fort­ge­schrieben bzw. aktu­a­li­siert. Aufge­nommen in diese Liste werden Stoffe wie z.B. CMR-Stoffe der Kate­go­rien 1A und 1B, PBT- und vPvB-Stoffe sowie endo­krin wirk­same Substanzen.

SVHC-Stoffe sind Kandi­da­ten­stoffe für ein Zulas­sungs- oder Beschrän­kungs­ver­fahren gemäß der REACH-Verord­nung.

Sofern ein Produkt einen SVHC-Stoff ober­halb der Berück­sich­ti­gungs­grenze enthält, wird BRÜG­GE­MANN der Kommu­ni­ka­ti­ons­pflicht gemäß Artikel 33 der REACH-Verord­nung durch die Weiter­gabe dieser Infor­ma­tion im zuge­hö­rigen Sicher­heits­da­ten­blatt unver­züg­lich nach­kommen. Weitere Kunde­n­an­fragen sind deshalb nicht erfor­der­lich.

Sicher­heits­da­ten­blätter

BRÜG­GE­MANN erstellt die Sicher­heits­da­ten­blätter (SDB) entspre­chend den Vorgaben der REACH-Verord­nung (EG) 1907/2006 Anhang II. Die SDB werden regel­mäßig über­prüft und ggf. aktu­a­li­siert.

BRÜG­GE­MANN wendet die Rege­lungen zum Sicher­heits­da­ten­blatt gemäß Art. 31 in Verbin­dung mit Anhang II der REACH Verord­nung an

  • für gefähr­liche Stoffe oder gefähr­liche Gemi­sche
  • für PBT und vPvB-Stoffen und für
  • Gemi­sche, die SVHC-Stoffe in Konzen­tra­ti­onen >0,1 Massen­pro­zent enthalten


Gene­rell erhalten BRÜG­GE­MANN Kunden ein Sicher­heits­da­ten­blatt bei Erst­bezug eines Produkts oder falls neue Infor­ma­ti­onen, die Auswir­kungen auf Risi­ko­ma­na­ge­ment­maß­nahmen haben können, oder neue Infor­ma­ti­onen über Gefähr­dungen verfügbar werden, sofern das Produkt inner­halb der letzten 12 Monate  bezogen wurde.

BRÜG­GE­MANN wird auch in Zukunft über die Forde­rungen des Gesetz­ge­bers hinaus­gehen und grund­sätz­lich für alle Produkte ein Sicher­heits­da­ten­blatt zur Verfü­gung stellen, d.h. auch für solche, die keine gefähr­li­chen Stoffe ober­halb der Berück­sich­ti­gungs­grenze enthalten.

Die erwei­terten Sicher­heits­da­ten­blätter für Stoffe oder Gemi­sche, für die eine Stoff­si­cher­heits­be­ur­tei­lung (Chemical Safety Assess­ment, CSA) durch­zu­führen und ein Stoff­si­cher­heits­be­richt (Chemical Safety Report, CSR) zu erstellen ist, enthalten auch die Infor­ma­ti­onen, die im Rahmen der Stoff­si­cher­heits­be­ur­tei­lung gewonnen wurden, also u.a. die DNEL- und PNEC-Werte sowie die einschlä­gigen Expo­si­ti­onss­ze­na­rien.

Stoff­si­cher­heits­be­richt

BRÜG­GE­MANN unter­sucht die Wech­sel­wir­kungen auf Mensch und Umwelt von herge­stellten oder impor­tierten Stoffen. Bei gefähr­li­chen Stoffen ab einer Jahres­menge von 10 Tonnen wird hierzu eine Stoff­si­cher­heits­be­ur­tei­lung (Chemical Safety Assess­ment, CSA) durch­ge­führt.

Auf Grund­lage dieser Beur­tei­lung wird der Stoff­si­cher­heits­be­richt (Chemical Safety Report, CSR) erstellt, der alle erfor­der­li­chen Risi­ko­ma­na­ge­ment-Maßnahmen enthält. Diese Maßnahmen müssen vom Verwender strikt beachtet werden, damit der Stoff sicher verwendet werden kann.

CLP-Verord­nung

Seit 2010 werden Stoffe durch BRÜG­GE­MANN gemäß der CLP-Verord­nung (EG) 1272/2008 einge­stuft, gekenn­zeichnet und verpackt.

Ande­rer­seits sind in Sicher­heits­da­ten­blät­tern, die bis zum 31.05.2015 erstellt wurden, auch noch die Einstu­fungen nach der Stoff­richt­linie 67/548/EWG im SDB  enthalten. Dies ist erfor­der­lich um die Einhal­tung von Vorschriften, die sich auf die „alte“ Einstu­fung beziehen, gewähr­leisten zu können.

Unab­hängig von der Über­g­angs­frist bis 01.06.2015 erfolgt die Einstu­fung, Kenn­zeich­nung und Verpa­ckung von Gemi­schen durch BRÜG­GE­MANN gemäß der CLP-Verord­nung.

Für die Kenn­zeich­nung auf der Produkt­ver­pa­ckung besteht eine Über­g­angs­re­ge­lung bis 2017. Deshalb kann es bis zum 1. Juni 2017 möglich sein, dass ein Produkt noch gemäß Richt­linie 1999/45/EG gekenn­zeichnet ist, im  Sicher­heits­da­ten­blatt aber die entspre­chende GHS-Kenn­zeich­nung aufge­führt ist. In diesem Fall ist dann die GHS-Kenn­zeich­nung für die Arbeits­schutz­maß­nahmen maßge­bend.

Ansprechpartner

Dr. Isabella Hebeiss

Regulatory Affairs Manager

Tel.: +49 71 31 15 75-400

Fax: +49 71 31 15 75-25 400

ehs (at) brueggemann.com